In der EU haben inzwischen viele SEs (Societas Europaea – Europäische Gesellschaften) Betriebsräte gegründet. Das geschieht auf Grundlage einer speziellen EU-Richtlinie. Im dritten Teil unserer Serie zur SE-Betriebsratswahl erfahren Sie, was alles in der Richtlinie steht.

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Grundsätze für SE-Betriebsräte

Der Name des Richtlinie klingt ziemlich bürokratisch: „Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer“. Im ersten Teil der EU-Richtlinie werden grundsätzliche Überlegungen festgehalten, wie zum Beispiel diese: Die Arbeitnehmermitbestimmung ist in Europa so verschieden, dass es die EU für notwendig hält, nur einen losen rechtlichen Rahmen zu geben, der den einzelnen Staaten genügend Spielraum für Anpassung lässt.

Daher hat sich die EU Folgendes überlegt: Bestehende Arbeitnehmerrechte sollen bei der Gründung einer SE gewahrt bleiben und nicht hinter Neuregelungen zurückstehen. Die Mitbestimmung der Belegschaft im einzelnen Unternehmen soll jedoch bei jeder Umwandlung zur SE zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgehandelt werden.

Auffangregelung bei Nicht-Einigung

In 17 Artikeln listet die EU-Richtlinie auf, wie diese Verhandlung ablaufen soll. Das Papier sieht dafür ein spezielles Gremium vor: das besondere Verhandlungsgremium. In der EU-Richtlinie wird aufgeführt, wann das Gremium einberufen wird, wer daran teilhaben soll und wie die einzelnen Ausgänge zu bewerten sind.

Lesen Sie hier mehr über das besondere Verhandlungsgremium

Zum Ende der EU-Richtlinie wird nochmals die Auffangregelung spezifiziert: Diese tritt immer dann in Kraft, wenn im Verhandlungsgremium zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kein Kompromiss erreicht worden ist und ein Drittel der Arbeitnehmer vorher Mitbestimmungsrechte hatte. Aber auch ohne diesen Schwellenwert zu erreichen, kann das Gremium eine Auffangregelung beschließen. Diese hat zur Folge, dass die bestehenden Arbeitnehmerrechte gewahrt bleiben.

Unterschied zwischen EU-Richtlinie und Verordnung

Die Richtlinie beruht auf einer EU-Verordnung, auf deren Grundlage SEs gegründet werden können. Diese wurde vor rund 16 Jahren, am 08. Oktober 2001, beschlossen. In Kraft trat sie drei Jahre später im Oktober 2004. Seither können sich Unternehmen innerhalb der EU in SEs umwandeln.

Lesen Sie hier, was der Unterschied zwischen Europa-Betriebsrat (ERB) und SE-Betriebsrat ist!

Eine solche EU-Verordnung ist jedoch nicht mit der EU-Richtlinie zur Arbeitnehmermitbestimmung in SEs zu verwechseln, in der festgelegt ist, wie sich Arbeitnehmer in das Unternehmen einbringen können. Dieser Unterschied ist entscheidend: Während Verordnungen der EU für alle Mitgliedsstaaten verbindlich sind, geben Richtlinien bloß einen rechtlichen Rahmen vor, der in nationales Recht übersetzt werden muss.

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