SE-Betriebsrat

Auf europäischer Ebene gibt es zwei unterschiedliche Varianten der Arbeitnehmermitbestimmung: den Europäischen Betriebsrat und den SE-Betriebsrat. Doch wo ist eigentlich der Unterschied? Diese Frage klären wir im ersten Teil unserer neuen Serie zum SE-Betriebsrat.

Gratis Webinar: Digitalisierung von Betriebsratswahlen >>

Zwei unterschiedliche Rechtsformen

Der größte Unterschied bezieht sich auf die Rechtsform des Unternehmens: Einen Europäischen Betriebsrat (ERB) gibt es in nationalen Unternehmen, die in verschiedenen Ländern Europas Tochtergesellschaften haben. Einen SE-Betriebsrat hingegen gibt es nur in den Societas Europaea, also Europäischen Gesellschaften. Die SE ist eine spezielle Rechtsform, die es Unternehmen erleichtert, im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Island, Norwegen und Liechtenstein) tätig zu sein.

Lesen Sie hier mehr über die Gründung einer SE!

Ein weiterer Unterschied: Der ERB kann bereits seit 1994 gegründet werden, die Rechtsform SE wurde jedoch erst 2004 in Europa eingeführt. Das ist auch einer der Gründe dafür, dass es heute deutlich mehr ERBs gibt als SE-Betriebsräte. „Es gibt bei den europäischen Betriebsräten etwa 1100 und bei den SE-Betriebsräten etwa 120“, schätzt Werner Altmeyer vom European Work Council, einem Beratungsunternehmen für die Arbeitnehmermitbestimmung in Europa.

Hier finden Sie ein Interview mit Werner Altmeyer über seine Arbeit!

Richtlinien sind entscheidend

Da sich die beiden Betriebsräte auf verschiedene Unternehmensformen beziehen, gelten auch für beide unterschiedliche EU-Richtlinien. Diese geben zwar den allgemeinen rechtlichen Rahmen für Unternehmen vor, müssen aber in nationales Recht umgewandelt werden. Deutschland hat bereits beide Richtlinien umgesetzt.

Folgendes sind wichtige Punkte der EU-Richtlinie über ERBs:

  • Der europäische Betriebsrat hat ein Recht auf Information und Anhörung durch die Unternehmensleitung, ein Recht auf Mitbestimmung gibt es jedoch nicht
  • Wenn ein Unternehmen mindestens 1000 Arbeitnehmer hat, von denen jeweils 150 oder mehr in wenigstens zwei EU-Mitgliedsstaaten arbeiten, muss ein ERB gegründet werden
  • Der ERB hat 3 bis 30 Mitglieder und mindestens eine jährliche Sitzung mit der Unternehmensleitung
  • Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben des ERB wird bei der Gründung in einem sogenannten „Besonderen Verhandlungsgremium“ ausgehandelt

Unterschiede zum SE-Betriebsrat

Die Richtlinie für SE-Betriebsräte macht in einigen dieser Punkte wichtige Unterschiede:

  • Auch im Falle der Gründung einer SE gibt es ein „Besonderes Verhandlungsgremium“, das das Verhältnis von SE-Betriebsrat und Unternehmensleitung auslotet
  • Allerdings gibt es hier keine feste Größe für die Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Gründung des Gremiums nötig wäre. Bei jeder SE, die Arbeitnehmer beschäftigt, muss verhandelt werden
  • Ob der SE-Betriebsrat neben Information und Anhörung also auch ein Recht auf Mitbestimmung hat, ist Verhandlungssache. Dabei gilt: Gibt es keine Einigung, bleibt es bei der alten Form der Mitbestimmung
  • Nach deutschem Recht muss ein Unternehmen ab 500 Mitarbeitern den Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzen, bei mehr als 2000 sogar zur Hälfte. Das muss bei der Verhandlung über den SE-Betriebsrat berücksichtigt werden

Fazit

Sowohl der SE-Betriebsrat als auch der ERB werden durch EU-Richtlinien bestimmt und über ein „Besonderes Verhandlungsgremium“ ins Leben gerufen, Gemeinsamkeiten sind groß. Unterschiede bestehen vor allem in der Rechtsform, der Anzahl und den Anpassungen an nationales Recht. Wie groß die Rechte des BR sind, bestimmt letztlich der Ausgang der Gründungsverhandlung.

Bereits mehr als 500 Kunden führen Ihre Wahlen rechtssicher und einfach mit POLYAS durch. Erfahren Sie mehr über die Online-Betriebsratswahl!

Testen Sie die Online-Wahl jetzt kostenlos