Online-Mitgliederversammlungen
Update: Seit dem 21.03.2023 können Vereine hybride Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsänderungen umsetzen. Für rein virtuelle Versammlungen braucht es nur noch einen Mitgliederbeschluss. Der entsprechende § 32 Abs. 2 BGB wurde vom Gesetzgeber angepasst. Weitere Infos >
Mitgliederversammlung im Verein während Corona
Das COVID-19-Gesetz vom 27. März 2020 diente vor allem dazu, Vereine auch während andauernder Pandemie-Maßnahmen handlungsfähig zu halten. Vorstandsmitglieder sollten demnach vorerst auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bleiben und Mitgliederversammlungen auch „ohne Anwesenheit vor Ort“ durchgeführt werden können. Für die Ausübung von Mitgliederrechten wurden die elektronische Kommunikation und eine schriftliche Stimmabgabe vor der Mitgliederversammlung zugelassen. Zudem ermöglichte das neue Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen, Beschlüsse auch ohne Versammlung der Mitglieder als gültig zu beschließen.
Die neue Regelung hat Vereine und Verbände aber auch vor neue Herausforderungen gestellt: Sie wurden durch Corona sozusagen zwangs-digitalisiert. Neben neuen Wegen der Kommunikation in Form von Video-Calls oder Chats wurde auch das Abstimmungsformat vielerorts digitalisiert.
Auch wir bei POLYAS haben das gesteigerte Interesse an digitalen Abstimmungstools gespürt und waren froh, demokratische Teilhabe in Vereinen weiterhin ermöglichen zu können.
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Satzungsänderung vornehmen und digital bleiben
Ende August 2022 läuft das Gesetz nun aus und so sind virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen im Verein wie während der Corona-Beschränkungen ab dem 1. September 2022 nicht mehr rechtswirksam möglich. Um dies beizubehalten, muss eine entsprechende Regelung zu den Veranstaltungsformaten in die Vereinssatzung aufgenommen werden. Auch Verbände empfehlen dies ihren Mitgliedern.
Viele Vereine und Verbände möchten gar nicht zurück zum alten Präsenz-Format, sondern schätzen die Flexibilität und kostengünstige Möglichkeit der Hybrid- oder Online-Mitgliederversammlung. Diese ermöglicht es auch Mitgliedern aus anderen Städten, Bundesländern oder gar im Ausland unkompliziert teilzunehmen und vereinfacht so das Vereinsleben.
Nehmen Sie virtuelle Mitgliederversammlungen als Veranstaltungsform in Ihre Satzung auf und prüfen Sie zudem, ob Ihre Satzung Online-Wahlen ermöglicht. Auch diese müssen gesondert als Wahlform in Ihrer Satzung aufgenommen werden, damit sie rechtswirksam sind.
Mehr zu Satzungsänderungen zur Durchführung von Online-Wahlen >
Mögliche Verlängerung der Regelung
Der Bundesrat schlug nun in einem Gesetzentwurf vom 11.07.2022 vor, die Ausnahmeregelung zu verlängern. Online-Mitgliederversammlungen im Verein in Form von Videokonferenzen sollen demnach weiterhin erlaubt sein und das nicht nur, wenn eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung enthalten ist. Hierfür soll Paragraf 32 Bürgerliches Gesetzbuch geändert werden.
Grund für den Gesetzentwurf ist die während der Pandemie weit fortgeschrittene Digitalisierung der Vereine:
Da sich digitale Besprechungen und Sitzungen während der Corona-Pandemie bewährt haben, soll die Abhaltung einer Versammlung, an der Vereinsmitglieder im Wege der Videokonferenztechnik teilnehmen können, künftig im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands liegen. Einer Satzungsregelung oder einer Zustimmung der Mitglieder bedarf es hierfür nicht mehr. – so der Bundesrat
Auch die Bundesregierung begrüßte den Vorschlag. Ob diese Gesetzesänderung umgesetzt wird oder nicht, wird sich zeigen. Vereine, die auf Nummer sichergehen wollen, sollten lieber eine Satzungsänderung erwägen, bevor sie im Herbst durch eingeschränkte Teilnehmer:innenzahlen dann doch keine Präsenzveranstaltung abhalten können.
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