Satzungsänderungen im Verein

In unserem Beitrag zur Vereinssatzung haben wir Ihnen grundlegende Einblicke gegeben, welche Inhalte eine Vereinssatzung beinhalten muss, soll und kann.

Die Satzung bildet das Vereinsleben in Form einer Verfassung ab und ist daher eng verbunden mit den Zielen, Arbeitsweisen und Entscheidungsregeln eines Vereins. Über mehrere Jahre hinweg, im Laufe des Bestehens eines Vereins können sich die Verhältnisse aber auch ändern. Hierzu gehört beispielsweise die Modernisierung der Vereinsverwaltung, z.B. durch die Einführung von Online-Vereinswahlen. Dann ist es erforderlich, die bestehende Vereinssatzung zu ändern oder zu ergänzen.

Satzungsänderung im Verein auf der Mitgliederversammlung

In der Regel ist die Mitgliederversammlung das zuständige Organ für Satzungsänderungen, sofern die Satzung dazu selbst keine anderen Vorgaben enthält. Steht eine Satzungsänderung zur Abstimmung, ist dies den Vereinsmitgliedern spätestens in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Hierbei reicht es nicht aus, den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ zu nennen, sondern es soll den Vereinsmitgliedern sollte die Chance gegeben werden, sich mit den Änderungen auseinander zu setzen und sich in Ruhe eine Meinung zu bilden. So sollte beispielsweise die Einladung zur Mitgliederversammlung nähere Einzelheiten zur Satzungsänderung enthalten.

In unserem Leitfaden Vereinswahlen (PDF) finden Sie weitere nützliche Hinweise sowie Beispieltexte für Vereinssatzungen zum Download

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 BGB ist für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern sich nichts Abweichendes aus der Satzung selbst ergibt. Wird also auf einer Mitgliederversammlung über die neue Vereinssatzung verhandelt, müssen die Mehrheit der Anwesenden dafür stimmen, damit die Änderungen wirksam sind.
Doch das BGB schweigt sich darüber aus, wie viele Vereinsmitglieder anwesend sein müssen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Diese Frage wird den jeweiligen Vereinen selbst überlassen.
Rein rechtlich wäre eine Mitgliederversammlung sogar bereits beschlussfähig, wenn nur ein einziges Mitglied anwesend ist. Würde dieser einzige Versammlungsteilnehmer also für eine Satzungsänderung abstimmen, wäre das ein fantastisches Ergebnis von 100% Zustimmung bei null Enthaltungen.
Um diesem Szenario vorzubeugen, wird häufig in der Vereinssatzung speziell festgelegt, wie viele Mitglieder anwesend sein müssen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.

Eintragung in das Vereinsregister

Ist nun also ein positives Votum für die Änderung der Vereinssatzung auf der Mitgliederversammlung gefällt worden, muss die Satzungsänderung nun noch wirksam gemacht werden. Während viele Beschlüsse der Mitgliederversammlung bereits unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft treten, werden Satzungsänderungen gem. § 71 Absatz 1 Satz 1 BGB erst wirksam, nachdem der Beschluss in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen wurde.

Ratgeber Online-Wahlen in Vereinen

Aufgrund hoher Aufwände in der Verwaltung von Vereinen, ist es ratsam, die Verwendung elektronischer Tools zur Vereinfachung des Vereinsmanagements in die Satzung mit aufzunehmen. Vor allem bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen entstehen hohe personelle und kostenintensive Aufwände. Mit der Möglichkeit einer Online-Wahl für den Vereinsvorstand können an dieser Stelle die Kosten für den Verein stark gesenkt werden. Daher empfehlen wir, die Satzung oder Wahlordnung des Vereins um digitale Abstimmungsverfahren zu erweitern.

Wichtiger Hinweis: Da Hinweise und Informationen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung unterliegen, kann für die in diesem Artikel aufgeführten Informationen keine Haftung übernommen werden. Die Informationen dieses Artikels erheben nicht den Anspruch der Aktualität und Vollständigkeit.  Die Verwendung dieser Informationen begründet keine Ansprüche. Wir empfehlen Ihnen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.