Die EU-Kommission strebt unter der Leitung von Günther Oettinger bis zum Jahr 2019 die Schaffung eines einheitlichen digitalen Binnenmarktes an. Die Initiative Digital Single Market ist bereits schrittweise realisiert und hat ehrgeizige Ziele für das digitale Europa.
Die Ziele des Digital Single Markets
- Besserer Zugang für Kunden und Unternehmen zu digitalen Gütern und Services in Europa.
- Ein produktives Rechtsumfeld für digitale Netzwerke und Services
- Wachstumspotential der Digitalen Wirtschaft stützen.
Einer der Punkte, die bereits im Jahr 2015 auf der Roadmap erreicht wurden, sind „legislative proposals for a reform of a copyright regime“: Europaweit einheitliche Regelungen zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten. Durch die neue EU-Direktive (Richtlinie 2014/26/EU) soll u.a. die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für digitale Streaming-Dienste, wie spotify und youtube, vereinfacht werden. Bis zum 10. April 2016 ist diese EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Nach 50 Jahren: Neue Regeln für Verwertungsgesellschaften
Im November 2015 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf vorgelegt (Drucksache 18/7223), der am 15. Januar 2016 in erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelt wurde. Mit diesem Gesetzesentwurf soll das bisherige UrhWahrnG, das fünf Jahrzehnte lang die Spielregeln für Verwertungsgesellschaften wie die GEMA und die VG Wort bestimmt hat, durch ein neues Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) ersetzt werden.
Heiko Maas, Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, betonte besonders die im neuen VGG gestärkte Stellung der Rechteinhaber in seinem Redebeitrag vor dem Deutschen Bundestag:
Digitale Versammlungen und elektronische Abstimmungen
Mit dem neuen Gesetz wird also nicht nur das Urheberrecht selbst, sondern auch die Mitbestimmung innerhalb der Verwertungsgesellschaften in das digitale Zeitalter überführt. In § 19 (3) werden die Verwertungsgesellschaften künftig dazu verpflichtet, in ihren Statuten bzw. Satzungen die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit vor Ort an den Mitgliederversammlungen und den Beschlussfassungen teilnehmen können.
„Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen“
Damit sind virtuelle Mitgliederversammlungen und Online-Abstimmungen und -Wahlen in den Verwertungsgesellschaften in Zukunft verpflichtend vorgeschrieben.
Die Digitalisierung kennt keine Landesgrenzen mehr
Die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2014/26/EU und das deutsche Umsetzungsgesetz sind gute Beispiele für die fortschreitende Vereinheitlichung rechtlicher Rahmenbedingungen im digitalen Zeitalter. So wird es auch von den Nutzern gefordert. Dank digitaler Medien und Services verschwinden nationale Grenzen, sogar Barrieren zur Partizipation und Mitbestimmung schrumpfen. Die Roadmap des Digital Single Market ist jedoch noch lange nicht zu Ende und wir freuen uns auf weitere Neuerungen hin zum digitalen Binnenmarkt in Europa.