Nach der niedrigen Wahlbeteiligung von 48 Prozent bei der Kommunalwahl in Hessen am vergangenen Wochenende schauen wir nun gleich wieder auf den nächsten Wahlsonntag: in drei Bundesländern (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) finden am 13. März Landtagswahlen statt. Wahlbeteiligung: noch unbekannt.

Die niedrige Wahlbeteiligung ist ein Dauerbrenner in der politischen und gesellschaftlichen Diskussion. Experten aller Couleur suchen nach Gründen, Ursachen und Möglichkeiten, die Wahlbeteiligung wieder zu stabilisieren oder gar zu erhöhen. Doch was bedeutet die Stimmenthaltung in Form des Nicht-Wählens eigentlich? Ist sie wirklich Ausdruck einer Partizipationsverweigerung? Oder bringt auch der Nichtwähler mit seinem Fernbleiben seinen Wählerwillen zum Ausdruck? Und was unterscheidet ihn vom Ungültig-Wähler?

Nichtwähler ist nicht gleich Nichtwähler

Ein Wähler, der keinen Einfluss auf das Wahlergebnis ausüben will, hat dazu grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Der Wähler kann sich der Stimme enthalten, indem er ein Feld ankreuzt „Enthaltung“ oder einen leeren Stimmzettel abgibt.
  2. Der Wähler kann einen absichtlich ungültigen Stimmzettel abgeben.
  3. Da es bei einigen Wahlen aber keine Möglichkeit der Stimmenthaltung gibt (Stimmzettel bei Bundes- oder Landtagswahlen sehen beispielsweise die Möglichkeit der Stimmenthaltung nicht vor), besteht die dritte Variante darin, dem Wahllokal einfach fern zu bleiben.

Aktive oder passive Stimmenthaltung

Während das Abgeben einer Stimmenthaltung eine aktive Form der Stimmenthaltung ist, ist das Fernbleiben von der Wahl die passive Variante. Bei der aktiven Stimmenthaltung handelt der Wahlberechtigte bewusst: Er bringt zum Ausdruck, dass er zwar an der Wahl teilnimmt, aber weder zustimmend noch ablehnend Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen möchte. Bei der passiven Stimmenthaltung (Fernbleiben vom Wahllokal) ist es hingegen nicht eindeutig, ob der Wähler auch hier seinen Willen zum Ausdruck bringen wollte oder ob er einfach am Wahltag verhindert war und das Wahllokal nicht aufsuchen konnte. Daher lässt sich bei einem passiven Nichtwähler nur mutmaßen über die Ursachen.

Ungültig wählen

Auch bei der ungültigen Stimmabgabe (beispielsweise durch Vergabe von mehr als den zulässigen Stimmen oder einer Markierung des Stimmzettels) ist unklar, ob der Wähler hier seinen Willen ausdrücken wollte (ungültig stimmen) oder ob er den Stimmzettel einfach versehentlich falsch ausgefüllt hat. Für die Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Stimme ist es aber gerade von großer Bedeutung, ob der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.

Daher gibt es bei politischen Wahlen klare Regelungen, wann eine Stimmabgabe ungültig ist: 

  • Der Stimmzettel wurde nicht amtlich hergestellt oder enthält den Zusatz „Muster“
  • Der Stimmzettel enthält eine Kennzeichnung durch den Wähler
  • Der Stimmzettel ist für einen anderen Wahlkreis gültig
  • Der Willen des Wählers ist nicht zweifelsfrei auf dem Stimmzettel erkennbar (Kreuz geht über mehrere Felder hinweg, ist kaum sichtbar, etc.)

Auswirkungen auf das Wahlergebnis

Die Auswirkung auf das Wahlergebnis ist in allen drei Fällen die gleiche: Der Wähler hat keine gültige Stimme abgegeben. Und da die Mandatsverteilung nur anhand der gültig abgegeben Stimmen ermittelt wird, besteht im Hinblick auf das Wahlergebnis kein Unterschied zwischen ungültigen Stimmzetteln und Wählern, die zu Hause bleiben.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass ungültige Stimmabgaben (die „aktiven Stimmenthaltungen“) statistisch die Wahlbeteiligung steigern, während passive Stimmenthaltungen negativ auf die Wahlbeteiligung wirken. Solange bei politischen Wahlen also keine echte Möglichkeit der aktiven Stimmenthaltung besteht, werden die Motive der Fernbleiber und Ungültig-Wähler auch weiterhin noch unklarer bleiben, als sie es sowieso schon sind.