„Vereint geht vieles leichter“. Deshalb gründen viele Menschen, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollen, einen Verein. Eng verbunden damit sind auch die Vereinsdemokratie, Wahlen und Abstimmungen. Doch auch im Verein geht es nicht ohne Regeln.
Die Satzung: Verfassung des Vereins
Jeder Verein benötigt eine Satzung, über die bei der Gründung des Vereins beschlossen wird. Die Satzung ist sozusagen die „Verfassung“ des Vereins. In ihr werden die wenigen Vorschriften, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Vereinsrecht ausführt, konkretisiert und die Art und Weise, wie der Verein ausgestaltet werden und arbeiten soll, geregelt. Die Satzung einer privatrechtlichen Vereinigung ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat also nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm.
In unserem Leitfaden Vereinswahlen (PDF) finden Sie weitere nützliche Hinweise sowie Beispieltexte für Vereinssatzungen zum Download
Muss-, Soll- und Kann-Inhalte der Vereinssatzung
Es gibt Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss, Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten soll und Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten kann.
Gemäß § 57 BGB muss die Vereinssatzung folgende Regelungen enthalten:
- den Zweck des Vereins
- den Namen des Vereins
- den Sitz des Vereins
- die Aussage, dass der Verein eingetragen werden soll
Die Vereinssatzung soll zusätzlich nach § 58 BGB Bestimmungen enthalten über:
- den Eintritt und Austritt der Mitglieder
- die Beitragspflichten (ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu entrichten sind)
- die Bildung des Vorstands, die eindeutig festlegen, wie sich der Vorstand zusammensetzt
- die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse
Darüber hinaus kann der Verein aufgrund seiner Vereinsautonomie seine innere Ordnung im Wesentlichen selbst bestimmen. Sofern zu bestimmten Sachverhalten keine Aussagen in der Satzung getroffen werden, gibt es in den §§21 ff. BGB gesetzliche Regelungen für die innere Ordnung von Vereinen. Diese Regelungen können als „gesetzliche Regelvereinsverfassung“ aufgefasst werden, die in vielen Fällen einen ausgewogenen Interessenausgleich aller Beteiligten anstreben. Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn für den Verein andere Regeln gelten sollen.
Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen
Obwohl die gesetzlichen Regelungen den Vereinen in vielen Bereichen Satzungsautonomie gewähren, kann durch die Satzung nicht jede willkürliche Regelung getroffen werden. So können beispielsweise Satzungsregelungen, die einem Satzungsorgan Willkür ermöglichen nicht wirksam vereinbart werden. Deshalb ist es wichtig eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn Abweichungen von gesetzlichen Regelungen gewünscht sind.
Elektronische Wahlformen in die Vereinssatzung aufnehmen
Für die Durchführung von Online-Wahlen im Verein muss der Einsatz elektronischer Wahlformen in der Satzung aufgenommen werden. Bei bestehenden Vereinssatzungen genügt in der Regel eine Erweiterung oder Ergänzung der Satzung, die den Einsatz elektronischer Wahlformen erlaubt.
Wichtiger Hinweis: Da Hinweise und Informationen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung unterliegen, kann für die in diesem Artikel aufgeführten Informationen keine Haftung übernommen werden. Die Informationen dieses Artikels erheben nicht den Anspruch der Aktualität und Vollständigkeit. Die Verwendung dieser Informationen begründet keine Ansprüche. Wir empfehlen Ihnen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
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