Virtuelle Wahlen in Parteien

Briefwahlen haben momentan ihren Durchbruch. Durch die Pandemie wollen immer mehr Menschen ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Es gibt allerdings auch eine Alternative: virtuelle Wahlen wie digitale Mitgliederbefragungen in Parteien. Wie es rechtlich mit virtuellen Wahlen in aussieht und welche Möglichkeiten sich daraus für Parteien ergeben, erzählen wir im diesem Blogbeitrag.

Der Durchbruch der Briefwahl

Am 14. März 2021 wurde in Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg ein neuer Landtag gewählt, viele Wahlberechtigte stimmten per Brief ab. Ein Trend zeichnet sich ab: Seit Beginn der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach der Briefwahl kontinuierlich gestiegen. Eigentlich waren Briefwahlen bei politischen Wahlen als Ergänzung zur Urnenwahl gedacht. Ziel ist die Steigerung der Wahlbeteiligung durch mehr Flexibilität bei der Stimmabgabe. Wahlberechtigte können schon vor dem eigentlichen Wahltag ihre Stimme abgeben und müssen nicht an diesem Tag vor Ort in ihrem Wahllokal sein.

Lesen Sie hier mehr zur Sicherheit der Online-Wahl im Vergleich zur Briefwahl >

Die Briefwahl nach der virtuellen Wahl

Seit März 2020 gibt es ein eigenes Gesetz zur Pandemie-Bekämpfung. Das Gesetz zielt darauf ab, dass Unternehmen handlungsfähig bleiben. Sie dürfen Versammlungen und Abstimmungen jeglicher Art virtuell abhalten.

Eine Vorstandswahl kann ebenso durch eine virtuelle Wahl durchgeführt werden, sie muss im Anschluss allerdings aus juristischen Gründen mit einer Brief- oder Urnenwahl nochmals bestätigt werden.

Die CDU wählte im Januar ihren Parteivorsitz digital mit POLYAS. Die Partei hatte den Anspruch, dass zu ihrem Parteitag eine Wahl komplett digital funktionieren sollte. Diese politische Forderung konnte allerdings im Vorfeld nicht vollständig durchgesetzt werden und so entschied sich die Partei, den Vorsitzenden mit einer anschließenden Briefwahl zu bestätigen. Damit per Brief auch der Kandidat gewählt würde, der die Online-Wahl gewonnen hatte, durfte lediglich der Gewinner der Online-Wahl auf den Stimmzettel der Briefwahl stehen.

Lesen Sie jetzt den Erfahrungsbericht der CDU >

Virtuelle Wahlen in Parteien

In politischen Parteien hat der Mitgliederentscheid eine große Bedeutung. Eine Mitgliederentscheidung fördert die innerparteiliche Demokratie, die Zugehörigkeit der Basis wird gestärkt und die Partei erlangt mediale Aufmerksamkeit. Die Organisation dieser Entscheide ist allerdings sehr aufwendig und schließt vielbeschäftigte Parteimitglieder oftmals aus, die aus Zeitgründen nicht auf jedem Parteitag zur Stimmabgabe anwesend sein.

Mit einer virtuellen Wahl:
  • geben Sie Ihrer Basis eine flexible Möglichkeit, sich mit ihrer Stimme auch an wichtigen Entscheidungsprozessen zu beteiligen
  • ermöglichen Sie Ihren Parteimitgliedern eine niedrigschwellige Form der Stimmabgabe
  • vereinfachen Sie innerparteiliche demokratische Prozesse

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Das Parteiengesetz bei virtuellen Meetings und Abstimmungen

Briefwahlen werden im Moment immer beliebter. Wirklich nachhaltig, zeitsparend und kostensparend sind sie allerdings nicht. Hier ist die Online-Wahl die bessere Alternative.

Der Deutsche Bundestag hat am 28.Oktober 2020 ein Papier mit dem Titel „Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Online-Parteitagen und elektronischen Abstimmungen“ veröffentlicht. Hier heißt es, dass Online-Parteitage „verfassungsrechtlich unproblematisch“ durchgeführt werden dürften. Auch Online-Parteitage, bei denen Abstimmungen gemacht werden, sind erlaubt.

Das Bundesverfassungsgericht erlaubt ebenso Online-Wahlen, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Wahlrechtsgrundsätze eingehalten werden. Bei einer parteiinternen Wahl oder einer Wahl die der Allgemeinheit dient, kann eine abgeschwächte Form verwendet werden.

Zulässigkeit von Online-Parteitagen und virtuellen Wahlen

Jeder Verein hat das Recht, Online-Versammlungen durchzuführen. Vereine können in ihrer Satzung eigenständig regeln, dass Mitgliederversammlungen online veranstaltet werden. Diese Regelungen sind auch für Parteien zulässig, allerdings müssen parteirechtliche Besonderheiten beachtet werden. Diese setzten sich auf dem Parteiengesetz und Art. 21 GG zusammen.

Im Jahr 1967 wurde das Parteiengesetz eingeführt. In diesem Gesetz steht, dass ein Parteitag das „zentrale Organ einer Partei“ sei. Daher ist es mittlerweile auch erlaubt, dass Parteien Online-Parteitage und virtuelle Wahlen veranstalten. Denn als das Gesetz geschrieben wurde, hat noch niemand mit der Digitalisierung gerechnet. In dem Gesetz steht, dass virtuelle Wahlen und Online-Parteitage bereits Rechtskräftig und erlaubt sind. Lediglich die Parteien müssen interne Satzungsänderungen durchführen.

Das Bundesverfassungsgericht hat virtuelle Wahlen in bestimmten Grenzen erlaubt. Wichtig sind:

  • Wahlberechtigte müssen jeden Schritt der virtuellen Wahl verstehen
  • Sicherheitsstandarts müssen wie bei jeder Urnenwahl gegeben sein
  • Internet Zugang muss vorhanden sein
  • Grundsätzen der geheimen Abstimmung

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