Startseite ... Kammerwahlen Wahlordnung für Kammerwahlen
Inhalte der Kammerwahlordnung

Wahlordnung für Kammerwahlen

Kammerrecht ist Landesrecht, sodass in jedem Bundesland andere Regelungen für Wahlen und somit auch die Wahlordnung in Kammern gelten.  Während zum Beispiel das Heilberufe-Kammergesetz in Bayern eher eng ausgelegt ist und viele Vorgaben für den Erlass von Wahlordnungen macht, geben andere Bundesländer den Kammern mehr Spielraum zur Ausgestaltung.

Richtlinien zum Erlass von Wahlordnungen in der Kammer

Zwar genießen Kammern in Deutschland Satzungsautonomie und haben daher das Recht ihre Satzungen und Wahlordnungen selbst zu gestalten, dennoch gibt es einige Vorschriften, an die sich Kammern halten müssen.

So müssen Wahlordnung und Satzung zum Beispiel durch die jeweilige Rechtsaufsicht (meist ein Landesministerium) genehmigt werden. Außerdem sind gewisse Aspekte der Wahl durch die entsprechenden Kammergesetze vorgeschrieben.  Viele Gesetze sehen beispielsweise die Gestaltung der Wahl nach dem Verhältniswahlprinzip vor und machen genaue Angaben darüber, wie viele Mitglieder in das Kammerorgan zu wählen sind.

Jetzt starten >

Inhalte der Wahlordnung

Die Gesetze geben vor, welche Aspekte in der Kammerwahlordnung zu regeln sind. Die konkrete Ausgestaltung der Wahlordnung obliegt jedoch den Kammern selbst. 

Die Wahlordnung einer Kammer sollte folgende Punkte regeln:

  • Die Bestimmung eines Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlorts
  • Die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis
  • Die Anforderungen an die eingereichten Wahlvorschläge
  • Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit)
  • Die Angaben zur Führung des Wählerverzeichnisses sowie Fristen für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
  • Den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibens und dessen Inhalt
  • Die Inhalte der Wahleinladung sowie den Zeitpunkt für deren Versand
  • Die Gestaltung der Stimmzettel
  • Den Ablauf der Wahlhandlung sowie die Festlegung eines Wahlverfahrens (sofern dieses nicht per Gesetz vorgeschrieben ist)
  • Die Auszählung der Stimmen und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • Die Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahl

POLYAS-Tipp: Erleichtern Sie Ihren Wählern die Stimmabgabe mit der Online-Wahl. Informieren Sie sich, wie Sie die Online-Wahl in Ihre Wahlordnung aufnehmen können

Online-Wahlen in der Wahlordnung verankern

Sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann jede Kammer selbst festlegen, nach welchen Wahlverfahren die Wahl der Kammerorgane erfolgen soll. Da die Mitglieder der meisten Kammern über ganze Bundesländer verteilt leben, führen viele Kammern ihre Wahlen als reine Briefwahl durch. Dabei gibt es eine kostengünstigere und einfachere Alternative zur Briefwahl: die Online-Wahl.

Bei einer Online-Wahl können die Wahlberechtigten ihre Stimme einfach und sicher von zu Hause aus abgeben. Sie müssen keine langen Wege zum nächsten Postamt mehr antreten oder sich durch ganze Broschüren mit Stimmzetteln forsten. Bei einer Online-Wahl können die Stimmzettel bequem und übersichtlich online abgerufen und Wählerinformationen auf dem Stimmzettel verlinkt werden. So berichten zahlreiche Kammern von steigender Wahlbeteiligung durch die Online-Stimmabgabe.