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Satzung und Wahlordnung zur Vertreterwahl

In Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt werden (§ 43a GenG). Die Wahl der Vertreterversammlung findet durch die Genossenschaftsmitglieder statt. Das Genossenschaftsgesetz (GenG) legt zwar einige Rahmenbedingungen für Vertreterwahlen fest, die Genossenschaften können allerdings selbst zusätzliche Bedingungen in einer eigenen Wahlordnung formulieren. 

Grundlagen zur Wahlordnung der Vertreterwahl

Die Wahlordnung wird durch den Vorstand und den Aufsichtsrat beschlossen und bedarf der Zustimmung durch die Generalversammlung. Sie muss während des Wahlzeitraums im Wahllokal ausliegen, damit alle Mitglieder Einsicht nehmen können.
Laut Genossenschaftsgesetz (GenoG) muss die Vertreterversammlung aus mindestens 50 Vertretern bestehen (§43 Abs. 3 GenoG). Die Genossenschaften legen allerdings in ihren Satzungen selbst fest, auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt (§43 Abs. 4 GenoG). Außerdem müssen mindestens 5 Ersatzvertreter gewählt werden.
Den Wahlturnus für die Vertreter können die Genossenschaften selbst bestimmen, die meisten genossenschaftlichen Satzungen sehen eine Wahlfrequenz von vier Jahren vor.

Wichtig ist, dass Genossenschaften nicht verpflichtet sind sich eine Wahlordnung für die Vertreterwahl zu geben, sie können die Richtlinien für ihre Wahlen auch in der Satzung festhalten.

Der Wahlausschuss zur Vertreterwahl
Der Wahlausschuss soll vor jeder Vertreterwahl neu gebildet werden. Er setzt sich aus Mitgliedern des Vorstandes, Angehörigen des Aufsichtsrates sowie Genossenschaftsmitgliedern zusammen. Dabei muss die Zahl der Genossenschaftsmitglieder größer als die Zahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sein. Außerdem sind ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und ein Schriftführer zu bestimmen. Der Wahlausschuss organisiert die Vertreterwahl und führt sie durch. Er legt den Termin und den Ort für die Vertreterwahl fest und ist für die Bekanntmachung der Wahl verantwortlich. Auch die Auszählung der Stimmen obliegt dem Wahlausschuss. Nach der Wahl werden die Ergebnisse in einer Niederschrift festgehalten. Der Wahlausschuss wird in der Regel auf einer Vertreterversammlung eingesetzt, die durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen wurde.

Die Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können durch den Wahlausschuss oder die Mitglieder der Genossenschaft eingebracht werden. Die Wahlordnung legt fest, ob die Wahlvorschläge als Wahllisten oder Kandidatenvorschläge eingereicht werden sollen. Wahlvorschläge, die durch Genossenschaftsmitglieder eingereicht werden, müssen Stützunterschriften aufweisen. Die Anzahl der Unterschriften liegt in der Regel bei 150, kann aber von Genossenschaft zu Genossenschaft variieren. Die Wahlvorschläge zur Vertreterwahl müssen in den Geschäftsräumen und Niederlassungen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle für die Dauer von zwei Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht ausgelegt werden.

Wahlberechtigung zur Wahl der Genossenschaftsvertreter
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder im Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft. Das passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder der Genossenschaft, die natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sind und weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören. Eine Wiederwahl der bereits gewählten Vertreter ist ebenso möglich.

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Die Durchführung von Vertreterwahlen

Stimmabgabe bei Vertreterwahlen
Sofern die Satzung der Genossenschaft kein Mehrstimmenrecht vorsieht, hat jedes Genossenschaftsmitglied eine Stimme. Außerdem gibt es eine Möglichkeit für die Mitglieder, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen (§ 43 GenG).
Gibt es nur einen Wahlvorschlag, haben die Wähler die Möglichkeit diesem zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Existieren mehrere Wahllisten, muss die Listennummer der gewünschten Wahlliste auf dem Stimmzettel markiert werden.

Durchführung der Wahl
Die Vertreter und die Ersatzvertreter werden nach § 43a (4) GenG in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Wahlordnung zur Vertreterwahl legt fest, in welcher Form die Abgabe der Stimmen erfolgen kann (Briefwahl, Präsenzwahl, Online-Wahl). Die Möglichkeiten zur Stimmabgabe müssen in der Wahlordnung oder der Genossenschaftssatzung klar benannt werden. Wenn Sie also erstmals eine Online-Wahl durchführen möchten, sollten Sie dieses Wahlverfahren explizit in Ihre Wahlordnung oder die Satzung aufnehmen. 

Annahme der Wahl
Die gewählten Vertreter werden schriftlich durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter benachrichtigt. In der Wahlordnung muss eine eindeutige Frist für die Ablehnung der Wahl festgelegt werden. Widerspricht der Gewählte nicht, gilt die Wahl als angenommen.
Nach der Wahl ist eine Liste mit Namen und Anschrift der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen (§ 43a GenG).

Anfechtung der Vertreterwahl
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Tagen beim Wahlausschuss anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Der Antrag auf Anfechtung der Wahl bedarf der Schriftform. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. 

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Durch die Online-Wahl senken Sie die Kosten Ihrer Vetreterwahl und sparen Zeit bei der Durchführung und der Vorbereitung. Ihre Mitglieder können ihre Stimme während des Wahlzeitraums überall und jederzeit abgeben und steigern so die Wahlbeteiligung bei Ihrer Wahl.

Um Online-Vertreterwahlen durchzuführen, nehmen Sie einfach den Einsatz elektronischer Wahlformen in Ihre Wahlordnung oder Satzung auf. Dazu genügt in der Regel eine Erweiterung oder Ergänzung der Wahlordnung, die Sie zur Abstimmung in Ihrer Generalversammlung stellen.

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