Ablauf der Vertreterversammlung

Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern können in ihrer Satzung festlegen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder bestehen soll (§43a Abs. 1 GenoG). Des Weiteren besteht die Möglichkeit zu bestimmen, dass gewisse Beschlüsse der Generalversammlung obliegen (§ 43a Abs.1 GenoG). Wir zeigen Ihnen, wie eine Vertreterversammlung abläuft und welche Aufgaben die Vertreter haben.

Die Vertreterversammlung

Die Zahl der Genossenschaftsvertreter hängt von der Mitgliederzahl der Genossenschaft und deren Satzung ab. Laut Genossenschaftsgesetz muss die Vertreterversammlung jedoch aus wenigstens 50 Mitgliedern bestehen.
Der Ablauf der Vertreterwahl ist dabei in der jeweiligen Genossenschaftssatzung oder der Wahlordnung geregelt. Erfahren Sie jetzt mehr zur Wahlordnung von Genossenschaften
Jeder Vertreter hat eine Stimme und kann diese nicht an andere übertragen. Auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats nehmen an der Versammlung der Genossenschaftsvertreter teil, besitzen hier aber kein Stimmrecht.

Einberufung der Versammlung und Tagesordnung

Die ordentliche Vertreterversammlung sollte innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres stattfinden. Außerordentliche Sitzungen können durch Vertreter oder Mitglieder schriftlich beantragt werden. Alle Mitglieder sollten spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung über die Tagesordnungspunkte der Versammlung informiert werden.
Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt, doch auch Vertreter oder Mitglieder können Tagesordnungspunkte für die Versammlung vorschlagen.

Aufgaben der Vertreterversammlung:

Über die auf der Vertreterversammlung abzustimmenden Angelegenheiten entscheiden Genossenschaftsgesetz und die Satzung. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Ausschluss von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern bedarf es allerdings meist einer Dreiviertelmehrheit.
Beschlussfassungen auf der Vertrerterversammlung  können zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten erfolgen:

  • Satzungsänderungen
  • Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie
  • Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
  • Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft
  • Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes
  • Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
  • Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschluss.

Die Beschlussfassung auf der Vertreterversammlung kann geheim und schriftlich oder per Handzeichen erfolgen. 


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