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Inhalte der Satzung der SE (Societas Europaea)

In ihrer Satzung können SEs (Societas Europaea, auch Europäische Aktiengesellschaft genannt) verschiedene Aspekte ihrer Zusammensetzung, der Bestellung ihrer Organe und Bestimmungen über allgemeine wirtschaftliche Tätigkeit festhalten. Doch auch Regelungen bezüglich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer werden in der Satzung der SE festgehalten. Im Folgenden erörtern wir, welche Inhalte die Satzung einer SE konkret aufweisen muss. 

Verpflichtende Inhalte der SE-Satzung

Gemäß der EU-Verordnung und den auf ihr basierenden nationalen Gesetzen muss die Satzung der SE (Societas Europaea) folgende Inhalte aufweisen:

  • Den Namen der Firma, den Sitz und die Dauer des Geschäftsjahres
  • Den Gegenstand des Unternehmens
  • Angaben zum Grundkapital
  • Die Rechte von Aktionären und Gläubigern
  • Die Form der Aktien und Regelungen zu deren Handel
  • Die Organe der Europäischen Aktiengesellschaft
  • Bei dualistischen SEs Informationen zu den Pflichten und Rechten des Vorstands und des Aufsichtsrats
  • Bei monistischen SEs Informationen zu den Pflichten und Rechten des Verwaltungsorgans
  • Informationen zu den Rechten und Pflichten der Hauptversammlung
  • Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
  • Angaben darüber, wer die Rechtsvertreter der SE sind
  • Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitgeber der SE

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Optionale Inhalte der Satzung der SE

Neben den genannten Punkten kann die Satzung der Societas Europaea zudem Angaben über die Wahl verschiedener Gremien – wie beispielsweise des SE-Betriebsrats – treffen. So können auch verschiedene Wahlverfahren für die Wahl festgelegt werden. Häufig finden die Wahlen zum SE-Betriebsrat per Briefwahl statt. Diese ist jedoch oft teuer und aufwändig.

Da Europäische Aktiengesellschaften in ihrer Satzung aber frei bestimmen können, auf welchem Weg die Wahl durchgeführt werden soll, ist auch die Einführung der elektronischen Stimmabgabe eine Möglichkeit. Die Online-Wahl bietet dabei viele Vorteile. So haben Sie die Möglichkeit alle Arbeitnehmer zu erreichen und senken zudem Druck- und Portokosten für die Briefwahlunterlagen. Auch Arbeitszeitausfälle können durch die Online-Wahl verringert werden, da die Arbeitnehmer ihre Stimme von jedem internetfähigen Endgerät aus abgeben können.

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SE-Satzung ändern

Um die Satzung Ihrer SE zu ändern, muss dies im Rahmen der Hauptversammlung beantragt werden, so sieht es die EU Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 DES RATES vor. Laut der Verordnung ist für eine Änderung der Satzung allerdings eine Zweidrittel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung notwendig. Allerdings besteht die Möglichkeit in der Satzung auch geringere Mehrheiten für eine Satzungsänderung festzulegen.

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