Wahlverfahren bei SE-Betriebsratswahlen
Die Grundlage für die Mitarbeitermitbestimmung innerhalb einer SE ist die EU Richtlinie 2001/86/EG. Diese legt fest, dass die Arbeitnehmer einer SE Mitbestimmungsrechte innerhalb des Unternehmens haben müssen. Dabei kann jede SE je nach Vereinbarung ihre eigenen Reglungen zur Mitarbeitermitbestimmung festlegen. Eine Möglichkeit der Mitbestimmung ist die Gründung eines SE-Betriebsrats (§ 21 ff. SE-Beteiligungsgesetz – SEBG).
Der SE-Betriebsrat
Die Aufgabe des SE-Betriebsrats ist die Wahrung und Vertretung der Rechte der Arbeitnehmer der SE. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stehen dem SE-Betriebsrat verschiedene Instrumente zur Verfügung. Die Instrumente, die dem SE-Betriebsrat an die Hand gegeben werden, variieren dabei zwischen den SEs. Denn die Rechte des Betriebsrats werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem besonderen Verhandlungsgremium vor der Gründung der SE festgelegt.
Wahlverfahren zur SE-Betriebsratswahl
Im Gegensatz zum Wahlverfahren für den deutschen Betriebsrat, gibt es für den SE-Betriebsrat keine gesetzlich vorgeschriebene Wahlordnung. Durch das EU-Recht sind SEs jedoch dazu verpflichtet sich eine Satzung zu geben. In dieser schreiben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseiten zumeist die Statuten für die Wahl des SE-Betriebsrats nieder.
Grundsätzlich gilt, dass sich der SE-Betriebsrat aus Vertretern der an der SE beteiligten Gesellschaften besteht. Die Vertreter, die in den SE-Betriebsrat entsendet werden, können durch die Arbeitnehmervertretung der jeweiligen Gesellschaft gewählt werden. Die Satzung kann auch festlegen, dass nicht einzelne Gesellschaften Vertreter entsenden, sondern Regionalvertreter eingesetzt werden, die dann für alle Gesellschaften eines Mitgliedsstaats zuständig sind.
Neben Bestimmungen zu den Vertretern im SE-Betriebsrat sollte die Satzung auch Vorgaben zum Wahlverfahren machen:
- Fristen zur Einleitung und Bekanntmachung der Wahl
- Aussagen zum aktiven und passiven Wahlrecht
- Fristen zur Veröffentlichung und zur Form des Wählerverzeichnisses
- Fristen zum Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
- Form der Wahlvorschläge (Listenwahl, Kandidatenwahl, Persönlichkeitswahl)
- Wahlverfahren (Präsenzwahl, Briefwahl, Online-Wahl)
- Auszählungsverfahren (Stimmenverteilung, Verhältniswahlrecht oder Mehrheitswahlrecht)
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Frist für die Annahme der Wahl
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