Arbeitnehmermitbestimmung in der Societas Europaea (SE)
Die Grundlage für die Arbeitnehmermitbestimmung ist die EU Richtlinie 2001/86/EG, diese regelt in Ergänzung zur EU Verordnung über SEs die Beteiligung in der SE. Die EU Richtlinie wird jedoch individuell von den Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie stellt jedoch nur eine Empfehlung dar, so dass sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb einer SE zur Arbeitnehmermitbestimmung einigen müssen.
Die Auffangregelung
Nach der EU-Richtlinie 2001/86/EG tritt die Auffangregelung zur Arbeitnehmermitbestimmung in der SE dann in Kraft, wenn sich BVG und Arbeitgeber nicht einigen können. Die Auffangregelung zur Arbeitnehmermitbestimmung muss mindestens dem Standard der Gesellschaften entsprechen aus denen die SE hervorgegangen ist. Außerdem sind mindestens Anhörungs- und Unterrichtungsrechte für die Arbeitnehmervertreter vorgesehen.
Formen der Arbeitnehmermitbestimmung in der SE
Arbeitnehmermitbestimmung im dualistischen System
Die Arbeitnehmer einer SE mit dualistischem System haben oft ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat, das mindestens der Drittelbeteiligung entspricht. SEs nach dualistischem System besitzen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die Anzahl der Vertreter der verschiedenen Mitgliedsstaaten im Aufsichtsrat ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter des jeweiligen Mitgliedsstaates.
Arbeitnehmermitbestimmung im monistischen System
Findet das monistische System mit nur einem Verwaltungsorgan für die SE Anwendung, so hat die Arbeitnehmervertretung meist nur Anhörungs- und Konsultationsrechte. Auch im monistischen System hängt die Anzahl der Vertreter der verschiedenen Mitgliedsstaaten von der Anzahl der Arbeitnehmer in diesen ab.
Der SE-Betriebsrat
SE-Betriebsräte werden meist in SEs nach dualistischem System über die Beteiligung im Aufsichtsrat hinaus eingesetzt, können diese aber auch ersetzen. Beim SE-Betriebsrat werden in jedem Mitgliedstaat die Vertreter gewählt, die den Mitgliedstaat beziehungsweise die Gesellschaften des Mitgliedsstaats im SE-Betriebsrat vertreten. Der SE-Betriebsrat verfügt mindestens über Anhörungs- und Unterrichtungsrechte, kann aber auch aktives Mitbestimmungsrecht besitzen. Wie viele Mitglieder jeder Mitgliedsstaat in den SE-Betriebsrat entsendet ist abhängig davon, wie viele Mitarbeiter die SE in dem jeweiligen Mitgliedsstaat besitzt. Die genauen Statuten zur Wahl des SE-Betriebsrats sind in der Satzung der SE verankert.
Lesen Sie hier mehr zum Wahlverfahren des SE-Betriebsrats!
Abweichungen von den verschiedenen Formen der Beteiligung sind je nach der getroffenen Vereinbarung zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Arbeitgeber bei der Gründung der SE möglich.
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