Organe der SE (Societas Europaea)

Die Einrichtung von SEs – also Europäischen Aktiengesellschaften – wurde durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union ermöglicht. Die Bildung von SEs ermöglicht es Unternehmen innerhalbe der EU beziehungsweise des EWR gemeinsame Tochtergesellschaften oder Holdings zu gründen und gemeinsam wirtschaftlich tätig zu sein. Die Verwaltungsstruktur von SEs kann entweder monistisch (one-tier) oder dualistisch (two-tier) sein, was wiederum Einfluss auf die Organe der SE hat. 

Im Folgenden erfahren Sie, welche Organe SEs haben können. 

Gemeinsame Organe der SE: Die Hauptversammlung

Das oberste Beschlussorgan jeder Societas Europaea ist die Hauptversammlung. Sie ist dafür zuständig das Verwaltungsorgan (in monistisch strukturierten SEs) beziehungsweise den Aufsichtsrat (in dualistischen SEs) zu wählen. Die Hauptversammlung ist – ähnlich wie in deutschen Aktiengesellschaften – eine Versammlung aller Aktionäre der SE. Die Hauptversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens aber sechs Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahrs, einberufen werden. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn der Staat, in dem die Societas Europaea ihren Sitz hat, per Gesetz keine häufigeren Termine vorschreibt.

Auch kann die Hauptversammlung zu jeder Zeit vom Leitungs-, Aufsichts-, Verwaltungsorgan oder den Aktionären der SE einberufen werden. Neben der Wahl des Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsorgans beschließt die Hauptversammlung gemäß der EU Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 auch die Änderung der Satzung. Für den Beschluss der Satzungsänderung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit nötig. Die weiteren Aufgaben der Hauptversammlung sind entweder durch nationale Gesetze oder die Satzung der SE festgelegt. So entlastet die Hauptversammlung der SE zu Beispiel den Vorstand  verabschiedet den Jahresabschluss und entscheidet über den Jahresüberschuss.

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Organe der monistischen und der dualistischen SE

Während in der monistischen SE nur ein Organ die Aufsicht und die Leitung über die Tätigkeiten und Geschäfte der SE übernimmt, sind diese Aufgaben innerhalb der dualistischen SE getrennt.

Das Verwaltungsorgan der monistischen SE
Das Verwaltungsorgan ähnelt dem Board, das aus dem angelsächsischen Raum bekannt ist. Es führt die Geschäfte innerhalb der monistischen SE. Sowohl nationale Gesetze als auch die Satzung können eine minimale beziehungsweise maximale Mitgliederanzahl für das Verwaltungsorgan festlegen. Bestehen jedoch keine Regelungen zur Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, muss dieser aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Das Verwaltungsorgan soll laut EU Verordnung mindestens alle drei Monate zusammenkommen, wobei die Satzung auch kürzere Zeiträume festlegen kann.

Organe der dualistischen SE: Vorstand und Aufsichtsrat
Dualistische SEs funktionieren nach dem in Deutschland bekannten System von Vorstand und Aufsichtsrat. Dabei übernimmt der Vorstand die Leitung der Societas Europaea und führt die laufenden Geschäfte, während der Aufsichtsrat auf der anderen Seite den Vorstand überwacht. Aus diesem Grund dürfen Mitglieder des Vorstands auch nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Der Vorstand der SE soll den Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens alle drei Monate, über die laufenden Geschäfte informieren. Der Aufsichtsrat hat das Recht jegliche Auskunft vom Vorstand zu verlangen, die für seine Überwachungstätigkeit relevant ist. Die Mitglieder des Vorstands werden meist durch den Aufsichtsrat bestellt, allerdings kann die Satzung der SE auch vorsehen, dass die Hauptversammlung den Vorstand bestellt.
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