Statutenänderung im Verein
Die Welt dreht sich weiter und auch Vereinsstatuten gehen mit der Zeit. Der digitale Wandel vollzieht sich in allen Institutionen weltweit und auch die Mitglieder eines Vereins passen ihre Alltagsroutine den digitalen Errungenschaften des 21. Jahrhunderts an >> Siehe unsere Reihe im Blog: Digitales Leben.
Statutenänderungen: Ablauf
Zur Aufgaben einer Generalversammlung gehört oft Beschlussfassung über Statutenänderung, wozu auch eine Namensänderung des Vereins und eine Sitzverlegung zählen. Genau für solche Beschlüsse müssen Mitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit abstimmen. Demnach bedarf man für Statutenänderung mindestens zwei Drittel der Mitgliederstimmen. Bei geringer Teilnehmerzahl ist deswegen besonders darauf zu achten, ob Versammlungsort und -termin vereinsüblich ausgewählt und bekannt gemacht wurden.
Gemäß des Vereinswesensgesetzes müssen Vereine eine beschlossene Änderung bei der Vereinsbehörde anzeigen. Wenn diese Behörde innerhalb von vier Wochen keine negative Erklärung abgibt, gilt eine Statutenänderung als gültig. Gesetzlich ist auch erlaubt, eine Neuwahl des Leitungsorgans mit Änderung von Statut zu verbinden. So können Vereinsmitglieder auf einer Versammlung gleichwohl neue Vorstandsmitglieder wählen sowie über Statutenänderung abstimmen. Schließlich trägt die Vereinsbehörde Änderungen im lokalen Vereinsregister ein.
Viele Vereine ermöglichen bereites ihren Mitgliedern Online-Abstimmungen auf Generalversammlungen. Eine Live-Abstimmung bedeutet präzise Stimmenauszählung und erhöhte Wahlbeteiligung. Führen Sie Live-Abstimmung auch in Ihrem Verein ein!
Statutenänderungen zur Durchführung von Online-Wahlen *
Wenn Sie mit Ihrem Verein die digitale Zukunft gestalten wollen, dann gehen Sie den ersten Schritt mit Online-Wahlen. So können Ihre Mitglieder aktiv und online an dem Vereinsgeschehen teilnehmen.
Sollte in Ihrem Vereinsstatut die elektronische Wahl noch nicht aufgeführt worden sein, finden Sie hier Statutentexte zur Orientierung:
§ Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von den Mitgliedern oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ Generalversammlung
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
§ Delegiertenversammlung
In der Delegiertenversammlung hat jede/jeder Delegierte eine Stimme. Abwesende Delegierte können von Ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
Im Statut sollten zusätzlich auch die Voraussetzungen und der Ablauf der elektronischen Wahl individuell beschrieben werden. Beispielhaft ist § 11 der Satzung der Initiative D21 e.V. zu nennen.
*Die hier dargestellten Beispiele von Statutenänderungen stellen sorgfältig erstellte Beispiele dar. Ihre Verwendung begründet jedoch keine Ansprüche und sie erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Online-Wahlen einführen
Nutzen SIe unsere Beispiele und nehmen Sie die rechtlichen Formalien für Online-Wahlen in Ihrem Statut auf. In der Regel müssen Statuten und Wahlordnungen bloß erweitert oder ergänzt werden. Setzen Sie für die nächste Generalversammlung das Thema Online-Wahl auf die Agenda. Am besten informieren Sie Ihre Mitglieder schon im Vorfeld über die Vorteile von Online-Wahlen in Ihrem Verein.