Startseite Rechtliche Wahlvorschriften Das Wahlgeheimnis
Security with online elections

Das Wahlgeheimnis

Die geheime Wahl ist in den Wahlrechtsgrundsätzen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Demnach darf der Wähler weder bei der Abgabe seiner Stimme beobachtet werden noch darf nachträglich ein Stimmzettel einem einzelnen Wähler zuordenbar sein. So soll das Wahlgeheimnis den Wähler schützen und eine ungehinderte und ungefilterte Stimmabgabe ermöglichen. 

Das Wahlgeheimnis bei der Präsenzwahl

Bei der Präsenzwahl im Wahllokal werden Wahlkabinen aufgestellt, hinter deren Sichtschutz die Stimmabgabe geheim erfolgen kann. Betreten werden dürfen diese Wahlkabinen nur von Einzelpersonen, was von den Wahlhelfern vor Ort kontrolliert wird.
Möchte jedoch ein Wähler seine Stimme abgeben, der hierfür Hilfe bedarf, so darf ihn hierbei nach Artikel 29 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung ein Wahlhelfer unterstützen. Dabei lässt sich nicht verhindern, dass der Wahlhelfer Kenntnis von der Wahlentscheidung des Wählers erlangt – dies muss in Kauf genommen werden. 

Die Stimmzettel, die anschließend in die versiegelte Wahlurne geworfen werden, sind komplett identisch in Farbe, Layout und Form und dürfen vom Wähler in keiner Weise markiert werden. Nur so ist auch bei der Stimmauszählung gesichert, dass kein Stimmzettel einer konkreten Person zugeordnet werden kann. Nach der Wahl darf jeder Wähler frei verkünden, wie seine Wahlentscheidung ausgefallen ist, denn es ist nicht prüfbar, ob seine Aussage der Wahrheit entspricht oder er tatsächlich anders gewählt hat. 

Jetzt starten >

Das Wahlgeheimnis bei der Briefwahl

Auch wenn ein Wähler sich für die Möglichkeit der Briefwahl entscheidet, muss das Wahlgeheimnis gewahrt werden. Damit die Zuordnung von Stimmzetteln zu Wählern verhindert wird, werden zur Briefwahl zwei Briefumschläge verwendet: Der Wahlschein zum Nachweis der Wahlberechtigung kommt in einen frankierte Umschlag, der den zweiten anonymisierten Briefumschlag beinhaltet in dem der ausgefüllte Stimmzettel liegt. Es ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verboten, dass dieselbe Person beide Briefumschläge kurz hintereinander öffnet.

Ferner ist es verboten, unterschriebene oder unausgefüllte Briefwahlunterlagen an Dritte zu übergeben oder Briefwähler einzuschüchtern. Da die Briefwahl jedoch im Privaten vollzogen wird, ist es nicht vollumfänglich überprüfbar, dass der Briefwähler seinen Stimmzettel tatsächlich selbst und komplett geheim ausgefüllt hat.

Nach der Übergabe der Briefwahlunterlagen an die Post sind die Wahlbriefe durch das Postgeheimnis geschützt. Sind die Wahlbriefe bei der Wahlbehörde eingetroffen, müssen sie bis zur Stimmauszählung verschlossen aufbewahrt werden. 

POLYAS-Tipp: Bei einer Online-Wahl werden neben dem Wahlgeheimnis auch alle anderen Wahlgrundsätze gewahrt. Informieren Sie sich jetzt über Ihre rechtssichere Online-Wahl.

Das Wahlgeheimnis bei der Online-Wahl

Das POLYAS-Wahlsystem besteht aus mehreren Teil-Systemen, die physisch und systemisch getrennt sind. So ist das digitale Wählerverzeichnis von der Stimmabgabe und der digitalen Urne getrennt und die jeweilige Wahlentscheidung eines Wählers nicht mehr nachvollziehbar, sondern nur, dass dieser gewählt hat.

Erfahren Sie mehr zum Wahlgeheimnis bei der der Online-Stimmabgabe