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Führen Sie die Aufsichtsratswahl in Ihrer Fondgesellschaft online durch

Aufsichtsratswahlen in Fondsgesellschaften

Fondsgesellschaften müssen eine Aufsichtsratswahl durchführen, wenn sie entweder eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH sind. Das schreibt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vor.

Aufsichtsratswahl wird über Aktiengesetz geregelt

Die Rechte und Pflichten eines Aufsichtsrats sowie das Wahlverfahren der Aufsichtsratswahl richten sich nach dem Aktiengesetz. Allerdings sieht das KAGB noch einige weitere Bestimmungen für Aufsichtsräte von Fondsgesellschaften vor, die etwa AIFs (alternative Investmentfonds) verwalten. So muss bei der Aufsichtsratswahl einer AG auf der Hauptversammlung mindestens ein Mitglied bestimmt werden, das von den Aktionären, den mit Ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der AG unabhängig ist. Das gleiche gilt auch für GmbHs und Kommanditgesellschaften.

Außerdem legt das KAGB weitere Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder fest, die in einer Verordnung der EU (Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission) geregelt sind. Darüber hinaus schreibt das KAGB ausdrücklich vor, dass „die Persönlichkeit und die Sachkunde“ der Aufsichtsratsmitglieder gewährleistet sein und die „Interessen der Anleger“ gewahrt bleiben müssen. Überdies müssen neue und ausscheidende Mitglieder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich gemeldet werden.

Zwar ist die Online-Wahl des Aufsichtsrats noch nicht im Aktiengesetz verankert, dennoch bietet die digitale Wahl Ihrer Fondsgesellschaft die Möglichkeit, eine digitale Vorreiterrolle einzunehmen.

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Aufsichtsrat in der Fondsgesellschaft

Weiter sieht das KAGB einige Ausschlusskriterien vor, bei deren Vorliegen eine Person nicht bei der Aufsichtsratswahl kandidieren darf:

  • Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Treuhänder sein
  • Außerdem dürfen Sie, sofern sie für eine Investmentaktiengesellschaft arbeiten, keine Vermögensgegenstände an diese veräußern oder von dieser erwerben. Den Kauf und Verkauf von Aktien der Investment-AG betrifft das allerdings nicht.

Und schließlich gibt es ein paar spezielle Aufgaben, die Aufsichtsräte in Fondsgesellschaften übernehmen müssen:

  • Eine Investment-AG kann Teilgesellschaftsvermögen bilden, was aber vom Aufsichtsrat genehmigt werden muss
  • Der Abschlussprüfer für den Jahresbericht des Sondervermögens wird vom Aufsichtsrat beauftragt, wenn ihm diese Aufgabe von der Geschäftsführung aufgetragen wurde
  • Auf jeden Fall muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht der Investment-AG prüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht festhalten.

Live Voting auf der Hauptversammlung

Da der Aufsichtsrat auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gewählt wird – bei GmbHs und Kommanditgesellschaften auf der Gesellschafterversammlung – können Sie das Kontrollgremium auch per Live Voting wählen.

Beim POLYAS Live Voting stimmen ihre Aktionäre oder Gesellschafter online darüber ab, wer gewählt wird. Die Wahlberechtigten nutzen dazu einfach ihr eigenes mobiles Endgerät. Das Ergebnis der Wahl wird ihnen gleichzeitig auf allen Geräten und wahlweise auch auf einer Leinwand angezeigt. Der große Vorteil: Die Stimmberechtigten müssen nicht vor Ort sein.

Natürlich können Sie auch Ihre gesamte Hauptversammlung per Live Voting durchführen. Lassen Sie sich noch heute beraten!