Erfahren Sie alles über die Inhalte der Satzung der Genossenschaft

Die Satzung der Genossenschaft

Die Satzung ist wie eine Art Verfassung für eine Genossenschaft. Sie regelt die wichtigsten Aspekte des genossenschaftlichen Miteinanders und ergänzt die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG).  Im folgenden erfahren Sie mehr über die Inhalte der Satzung von Genossenschaften.

Erlass und Änderung der Satzung

Die Inhalte der Satzung werden bei der Neugründung einer Genossenschaft durch die Gründungsmitglieder beschlossen und gemäß § 5 GenG schriftlich festgehalten. Soll die Genossenschaftssatzung geändert werden, muss dies entweder durch die Generalversammlung oder die Delegierten- beziehungsweise Vertreterversammlung beschlossen werden.

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Inhalte der Satzung der Genossenschaft

Zwar können Genossenschaften ihre Satzung weitestgehend autonom gestalten, doch das Genossenschaftsgesetz schreibt einige Inhalte der Satzung zwingend vor.

So müssen gemäß §§ 6 und 7 des GenG folgende Punkte in der Satzung festgehalten werden:

  • Firma und Sitz der Genossenschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Ob Mitglieder Insolvenznachschüsse leisten müssen
  • Welchen Umfang die Insolvenznachschüsse haben sollen
  • Bestimmungen zur Form der Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder
  • Dass die Genossenschaftsmitglieder unmittelbar über die Einberufung der Genossenschaft in einem öffentlichen Blatt oder in Textform benachrichtigt werden sollen
  • Bestimmungen über die Form der Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Bestimmungen zum Vorsitz der Versammlung
  • Bestimmungen zur Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft
  • Bestimmungen zu Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern, die durch das Gesetz oder die Satzung vorgeschrieben sind
  • Die Geschäftsanteile, die die einzelnen Mitglieder erwerben können (Einlagen)
  • Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, zu denen die Mitglieder verpflichtet sind
  • Den Betrag, der zur Deckung von Verlusten zurückgestellt werden muss und wie dieser zu bilden ist (Rückstellungen) 

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Online-Wahlen in die Genossenschaftssatzung aufnehmen

Legen Sie in Ihrer Satzung fest, dass die Stimmabgabe auf der Generalversammlung oder zur Vertreterwahl elektronisch erfolgen kann und senken Sie auf diese Weise Organisationsaufwand und Kosten.

Um die Rechtssicherheit Ihrer Wahlen und Abstimmungen auch bei der digitalen Stimmabgabe zu gewährleisten, sollten Sie bei der Aufnahme der elektronischen Stimmabgabe verschiedene Dinge berücksichtigen. Empfehlenswert ist es, in der Satzung zu beschließen, dass das verwendete elektronische Wahlsystem die allgemeinen Wahlgrundsätze - insbesondere das Wahlgeheimnis - wahren sollte und die Datenschutzbestimmungen einhält. Die Änderung können Sie einfach im Rahmen der General- beziehungsweise Vertreterversammlung zur Abstimmung stellen.

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