Statuten und Wahlreglement zur Delegiertenwahl

In Genossenschaften mit mehr als 300 Mitgliedern kann die Generalversammlung durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden. Die Wahl der Delegierten findet durch die Genossenschaftsmitglieder statt. Das Obligationenrecht legt so gut wie keine Rahmenbedingungen für Delegiertenwahlen fest, die Genossenschaften können die Voraussetzungen der Wahl daher selbst in Statuten und Wahlreglement ausgestalten. 

Grundlage zum Wahlreglement der Delegiertenwahl

Das Wahlreglement wird durch die Verwaltung beschlossen und bedarf der Zustimmung durch die Generalversammlung. Im Obligationenrecht ist nicht festgelegt, wie groß die Delegiertenversammlung sein muss. Die Genossenschaften legen in ihren Statuten selbst fest, auf wie viele Mitglieder ein Delegierter entfällt.

Auch den Wahlturnus für die Delegierten können die Genossenschaften selbst bestimmen, die meisten genossenschaftlichen Statuten sehen eine Wahlfrequenz von vier Jahren vor. Wichtig ist, dass Genossenschaften nicht verpflichtet sind, sich ein Wahlreglement für die Delegiertenwahl zu geben. Sie können die Richtlinien für ihre Wahlen auch in den Statuten festhalten.

Der Wahlausschuss zur Delegiertenwahl
Der Wahlausschuss wird vor jeder Delegiertenwahl neu gebildet. Er setzt sich aus Mitgliedern der Verwaltung, Angehörigen der Geschäftsführung oder anderen Genossenschaftsmitgliedern zusammen. Er organisiert die Delegiertenwahl, legt den Termin und den Ort für die Wahl fest und ist für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses verantwortlich. Auch die Auszählung der Stimmen obliegt dem Wahlausschuss. Nach der Wahl werden die Ergebnisse in einer Niederschrift festgehalten. Der Wahlausschuss wird in der Regel auf einer Delegiertenversammlung eingesetzt, die durch die Verwaltung oder ein anderes dafür vorgesehenes Organ einberufen wurde.

Die Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können durch den Wahlausschuss oder die Mitglieder der Genossenschaft eingebracht werden. Das Wahlreglement legt fest, ob die Wahlvorschläge als Wahllisten oder Kandidatenvorschläge eingereicht werden sollen. Wahlvorschläge, die durch Genossenschaftsmitglieder eingereicht werden, müssen in der Regel Stützunterschriften aufweisen. Die Wahlvorschläge zur Delegiertenwahl sollten in den Geschäftsräumen und Niederlassungen der Genossenschaft für die Dauer von etwa zwei Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht ausgelegt werden.

Wahlberechtigung zur Wahl der Genossenschaftsdelegierten
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder im Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft. Eine Wiederwahl der bereits gewählten Delegierten ist ebenso möglich.

Durchführung von Delegiertenwahlen

Stimmabgabe bei Delegiertenwahlen
Sofern die Statuten der Genossenschaft kein Mehrstimmenrecht vorsehen, hat jedes Genossenschaftsmitglied eine Stimme. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, haben die Wähler die Möglichkeit diesem zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

Durchführung der Wahl
Das Wahlreglement zur Delegiertenwahl legt fest, in welcher Form die Abgabe der Stimmen erfolgen kann (Briefwahl, Präsenzwahl, Online-Wahl). Die Möglichkeiten zur Stimmabgabe müssen im Wahlreglement oder den Genossenschaftsstatuten klar benannt werden.

Annahme der Wahl
Die gewählten Delegierten werden schriftlich durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter benachrichtigt. Widerspricht der Gewählte nicht, gilt die Wahl als angenommen. Nach der Wahl sollte eine Liste mit Namen und Anschrift der gewählten Delegierten mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsichtnahme für die Mitglieder ausliegen.

Anfechtung der Delegiertenwahl
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann die Wahl innerhalb einer in den Statuten festgelegten Frist beim Wahlausschuss anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Obligationenrechts, der Statuten oder des Wahlreglements verstoßen worden ist. Der Antrag auf Anfechtung der Wahl bedarf der Schriftform. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. 

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Um eine Online-Delegiertenwahl durchzuführen, nehmen Sie einfach den Einsatz elektronischer Wahlformen in Ihr Wahlreglement oder Ihre Statuten auf. Dazu genügt in der Regel eine Erweiterung oder Ergänzung des Wahlreglements, das Sie in Ihrer General- oder Delegiertenversammlung zur Abstimmung stellen.

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