POLYAS Wahllexikon

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Stützunterschriften

Stützunterschriften tun genau das, was in der Wortzusammensetzung herauszulesen ist: Mit dieser Unterschrift unterstützen die Unterzeichner einen eingereichten Vorschlag. In der Welt der Wahlen sind das die Wahlvorschläge, die solche unterstützenden Unterschriften benötigen, denn erst damit werden sie vom Wahlvorstand zur Wahl zugelassen. 

Bei Betriebsratswahlen oder zum Beispiel Aufsichtsratswahlen reichen Wahlberechtigte Wahlvorschläge oder Vorschlagslisten beim Wahlvorstand ein. Diese enthalten Vorschläge von zu wählenden Kandidaten und müssen bestimmten Anforderungen entsprechen. Neben detaillierten Informationen zu den einzelnen Kandidaten muss einem Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften beigelegt sein. Dies sind Unterschriften von Wahlberechtigten der betreffenden Wahl, die den Wahlvorschlag durch das Unterzeichnen unterstützen. Die Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften variiert von Wahlordnung zu Wahlordnung und der Größe der Institution. 

Betriebsratswahlen

Das Betriebsratsverfassungsgesetz regelt die Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften im § 14 und definiert die Anzahl in Relation zu der Größe des jeweiligen Betriebes: 

"Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer."

Aufsichtsratswahlen

Jede Wählergruppe bei einer Aufsichtsratswahl muss dem eingereichten Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften beifügen. Auch hier sind die Wahl-Formalien gesetzlich geregelt und im Mitbestimmungsgesetz zu finden. Die Anzahl der Stützunterschriften beträgt bei den Wahlvorschlägen der Aufsichtratsmitglieder der Arbeitnehmer ein Fünftel oder 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens. Die Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten muss von einem  "Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein".

Häufig ist vorgeschrieben, dass bei mehrseitigen Wahlvorschlägen auf jeder Seite der gesamte Wahlvorschlag und ein Teil der Stützunterschriften aufgelistet sein muss. Dadurch stellt der Wahlausschuss oder Wahlvorstand sicher, dass die Unterzeichner diesen Wahlvorschlag zu Gesicht bekommen haben und tatsächlich unterstützen. Wurde ein solcher Wahlvorschlag akzeptiert und zur Wahl zugelassen, wandelt er sich zu einer Wahlliste

Siehe auch: Wahlvorstand, Wahlausschuss, Betriebsratswahl, Aufsichtsratswahlen


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